Codex des ANCN


Der Codex beschreibt wichtige Elemente unserer beruflichen Zusammenarbeit.

Er ist Leitbild des Handelns gleichermaßen für alle Netzärzte aber auch für unsere jeweiligen Praxis Mitarbeiter und wird regelmäßig
reflektiert und weiterentwickelt.

1. Bei Überschreitung der Behandlungskapazitäten versuchen sich die Netzpraxen gegenseitig zu entlasten
durch direkte telefonische Abstimmung, wenn organisatorisch möglich.

2. Identifizierte Netz-Patienten werden wie eigene Patienten behandelt.

3. Eine Vertretung ist eine schnelle erste Hilfe und keine Behandlungsübernahme.

4. Der Vertretungspatient wird sachlich, höflich und angemessen behandelt.

5. Bei besonderen Problemen mit Netz-Patienten erfolgt zeitnah eine Rücksprache mit dem behandelnden Netz-Arzt.

6. Bei Problemen zwischen Netz-Ärzten wird gemeinsam zeitnah nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

7. Bei fortbestehendem Dissens muss der Vorstand bzw. dessen Vertreter eingeschaltet werden.

8. Wir nutzen unseren internen Chatroom um den internen Austausch und unsere Kommunikation sicherzustellen.

9. Wir nehmen regelmäßig an unseren Fortbildung- sowie Netztreffen teil und melden uns bei Verhinderung ab.

Mit meiner Unterschrift stimme ich diesem Codex zu.


Satzung des ANCN
Präambel

Das Gesundheitsnetz ANCN, im Folgenden auch Ärztenetz genannt, ist eine Vereinigung von Hausärzten und Fachärzten. Sie ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Ziel dieser Vereinigung ist die Verbesserung der regionalen Patientenversorgung durch eine Förderung der ärztlichen Kommunikation und Kooperation. Dies umfasst die Sicherung und Weiterentwicklung der wohnortnahen Versorgung durch niedergelassene Ärzte, die Entwicklung und Verbesserung von Qualitätsstandards, die Sicherung der Ertragskraft der Mitglieder und deren Freiberuflichkeit. Dies schließt nicht den Abschluss von Verträgen in Vollmacht der Mitglieder mit Kostenträgern im Rahmen der Versorgung ein. Hierzu ist die Gründung einer GmbH erforderlich. Die ANCN GbR kann Mitglied anderer rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Zusammenschlüsse werden und solche gründen. Die Mitglieder erklären sich bereit, im Sinne der Zielsetzung die kollegiale Zusammenarbeit zu fördern, mehrheitlich getroffene Entscheidungen mitzutragen, die Mitgliedschaft nach außen zu dokumentieren, und an der Durchsetzung der Ziele aktiv mitzuarbeiten.

1.

Name und Sitz der ANCN GbR, Geschäftsjahr

1.1

Die GbR führt den Namen „Arztnetz City Nord", abgekürzt „ANCN“.

1.2

Die ANCN GbR hat ihren Sitz in Berlin: Dr. med. Manfred Lapp, Müllerstraße 40 B, 13353 Berlin

Stellvertredende Vorsitzende: Margarete Falbe, Müllerstr. 51, 13349 Berlin

Vorstandsmitglied und Kassenwart: Dr. med. Caroline Neubert, Müllerstraße 139, 13353 Berlin

1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Zweck, Aufgaben der ANCN GbR

2.1

x

Verbesserung der regionalen Patientenversorgung.

2.2

Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Mitgliedern und den örtlichen Kliniken, den Kostenträgern und anderen Leistungserbringern der Region (z.B. Apotheke, Pflegedienst).

2.3

Unterstützung bei der Fortführung eines sinnvollen und unbürokratischen Qualitätsmanagementsystems.

2.4

Entwicklung von Behandlungspfaden und Versorgungskonzepten.

2.5

Entwicklung von Konzepten für, sowie Verhandlung von Einzelverträgen mit Partnern wie z.B. Kostenträgern und Kliniken.

2.6

Gegenseitige Hilfe und Solidarität insbesondere bei Personal-Engpässen und im Falle von Krankheit.

2.7

Gegenseitige Vertretung bei Urlaub, Fortbildung und Krankheit.

2.8

Identifizieren und Vermitteln des aktuellen medizinischen Wissensstandes.

2.9

Förderung der wirtschaftlichen Verordnungsweise.

3.

Erwerb der Mitgliedschaft

3.1

Ordentliche Mitglieder können nur niedergelassene Ärzte werden.

3.2

Förderndes oder außerordentliches Mitglied der GbR kann jede natürliche und juristische Person und Personenvereinigung werden.

3.3

Die Aufnahme in die GbR ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

3.4

Der Vorstand entscheidet über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag.

4.

Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:

4.1

Austritt

4.2

Ausschluss

4.3

Tod

4.1

Austritt eines Mitgliedes

4.1.1

Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über das Ausscheiden.

4.1.2

Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

4.2

Ausschluss

4.2.1

Mitglieder, die sich nicht satzungs- oder vertragskonform verhalten oder nachhaltig gegen Grundsätze des ärztlichen Berufs- oder Standesrechts verstoßen, werden von dem Vorstand schriftlich abgemahnt.

4.2.2

Bei Fortbestehen des satzungs- oder vertragswidrigen Verhaltens stimmt die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes ab. Die Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1

Die Mitglieder verpflichten sich: standardisierte Überweisungsregeln und standardisierte Einweisungsregeln in Kliniken zu erarbeiten, sich über die Teilnahme an berufspolitischen Aktionen abzustimmen, sich über den Umgang mit Vertragsangeboten der Kostenträger abzustimmen, keine Patienten für die eigene Praxis abzuwerben.

5.2

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Ziele des ANCN aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.3

Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und zahlt Mitgliedsbeiträge.

5.4

Jedes außerordentliches Mitglied berät das Netz, hat aber kein Stimm- und Wahlrecht und zahlt keine Mitgliedsbeiträge.

5.5

Jedes förderndes Mitglied berät das Netz und zahlt Mitgliedsbeiträge, hat aber kein Stimm- und Wahlrecht.

5.6

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der GbR zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Ziele des ANCN durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

6.

Informationsrechte und -pflichten der Mitglieder

Es erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch der Mitglieder. Dazu strebt der ANCN an, die Informationen
über eine geschützte Website den Mitgliedern zu Verfügung zu stellen.

7.

Mitgliedsbeiträge und Kassenführung

7.1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

7.2

Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.

7.3

Neue Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag mit Aufnahmedatum.

7.4

Der Schatzmeister ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und des sonstigen Vermögens verantwortlich.

7.5

Die Kasse/Konten sind alljährlich einmal von zwei durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellten Revisoren zu prüfen.

8.

Organe des ANCN

Organe des ANCN sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zeitlich begrenzte Arbeits- bzw. Projektgruppen.

8.1

Mitgliederversammlung

8.1.1

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: - Änderungen der Satzung, - die Auflösung der GbR, - die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, - die Entgegennahme des Jahresberichts (Kassenwart und Vorstand) und die Entlastung des Vorstands, - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

8.1.2

Mindestens alle 2 Jahre ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

8.1.3

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

8.1.4

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des ANCN erfordert, oder wenn 50 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

8.1.5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

8.1.6

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.2

Vorstand

8.2.1

Dem Vorstand des ANCN obliegen die Vertretung der GbR und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - die Verwaltung des Vermögens des ANCN und die Anfertigung des Jahresberichts, - die Aufnahme neuer Mitglieder.

8.2.2

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

8.2.3

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des ANCN sein mit Ende der Mitgliedschaft im ANCN endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

8.2.4

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung der Vorstands-Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

8.2.5

Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des ANCN bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

8.2.6

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fällt Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip.

8.2.7

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und unverzüglich für alle Mitglieder zu veröffentlichen.

8.2.8

Die Vorstandsmitglieder vertreten die GbR einzeln.

8.3

Zeitlich begrenzte Arbeits- bzw. Projektgruppen Zur zielorientierten Arbeit des ANCN können zeitlich befristete Arbeits- bzw. Projektgruppen geschaffen werden.

9.

Abstimmung und Beschlussfassung

9.1

Abgestimmt wird offen auf Mitgliederversammlungen.

9.2

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung keine qualifizierten Mehrheiten fordert.

9.3

Außerdem ist bei Satzungsänderung, Ausschluss eines Mitgliedes und bei Auflösung des ANCN eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9.4

Die Abstimmung kann auch per Brief erfolgen.

9.5

Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer beim zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

9.6

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9.7

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und unverzüglich für alle Mitglieder zu veröffentlichen.

10.

Auflösung der ANCN GbR

10.1

Eine Auflösung des ANCN erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

10.2

Im Falle der Auflösung des ANCN sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

10.3

Bei Auflösung oder Aufhebung des ANCN fällt das Vermögen (nach Abzug möglicher Verbindlichkeiten) des ANCN an die Hausarztakademie Wedding.

10.4

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn das ANCN aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

11.

Inkrafttreten

11.1

Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des ANCN am 21.06.2011 in Berlin beschlossen und tritt an diesem Datum in Kraft.

12.

Salvatorische Klausel

12.1

Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden Satzung ungültig, nichtig und/oder unerfüllbar sein oder werden, verpflichten sich die Mitglieder, die ungültigen, nichtigen und/oder unerfüllbaren Bestimmungen durch gültige, bei der Ausfertigung der vorliegenden Satzung in erster Linie den Absichten der Mitglieder entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

Geschäftsanschrift: Dr. med. Manfred Lapp, Müllerstraße 40 B, 13353 Berlin




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